Aufruf gegen „Dügida“ und Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude rechtswidrig

ParagraphenVerstöße gegen die Freiheitsrechte durch hoheitliche Eingriffe kennt man eigentlich nur von Despotenstaaten – bei uns häufen sie sich und immer öfter müssen Gerichte einschreiten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gestern entschieden, dass der Düsseldorfer Oberbürgermeister aus seinem Amt heraus nicht zu Gegenmaßnahmen gegen eine durchgeführte Versammlung „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes – DÜGIDA“ aufrufen und nicht das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude an diesem Tag anordnen durfte.

Gleichwohl wies das Gericht die Klage der Anmelderin der „DÜGIDA“-Demonstration auf Feststellung, dass die Maßnahmen des Oberbürgermeisters rechtswidrig waren, ab, da kein Fest­stellungs­interesse, insbesondere keine Wiederholungsgefahr, bestand.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf im Vorfeld der „DÜGIDA“-Demonstration am 12. Januar 2015 mit dem auf der Internetseite der Stadt veröffentlichten Aufruf „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ örtliche Unternehmen und Geschäftsleute aufgefordert, am Abend der Demonstration symbolisch die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten, und die Einwohner gebeten, sich einer Gegendemonstration anzuschließen. Während der Demonstration wurde die Beleuchtung mehrerer städtischer Gebäude ausgeschaltet.
Für Klägerin besteht vorliegend kein berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führte zur Begründung des Urteils aus, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme habe. Insbesondere bestehe, spätestens seit die Klägerin alle bis Ende 2015 angemeldeten Demonstrationen abgesagt habe, keine Wiederholungsgefahr. Daher sei nicht in der Sache über die Maßnahmen des Oberbürgermeisters zu entscheiden. Das Gericht machte mit Blick auf die öffentliche Diskussion um den in einem vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Januar 2015 aber deutlich, dass sie auch nach Beratung in ihrer jetzigen Zusammensetzung inhaltlich an diesem festhalte.
Aufruf „Lichter aus!“ musste laut Beschluss des VG von der Internetseite entfernt werden

Mit diesem Beschluss hatte das Gericht der Stadt Düsseldorf auf Antrag der jetzigen Klägerin aufgegeben, den Aufruf „Lichter aus!“ von der Internetseite zu entfernen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Stadt hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss auf (Beschluss vom 12. Januar 2015, Aktenzeichen: 15 B 45/15), ohne aber die entscheidende Rechtsfrage zu beantworten

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2015
– 1 K 1369/15 –

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Ein Gedanke zu “Aufruf gegen „Dügida“ und Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude rechtswidrig

  1. „Kein öffentliches“ oder kein „Feststellungsinteresse“ – so läuft es doch immer. Die Behörden oder Amtsleiter brechen Recht, verhindern damit irgendwelche Versammlungen und bekommen dann irgendwann ein Urteil, daß sie es nicht gedurft hätten. Na und ? Das juckt die doch nicht, sie haben ihren Willen ja trotzdem durchgesetzt. 😦

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